Ausbildungspflicht/Ausbildungsgarantie: die wichtigsten Fragen und Antworten

1. Was bedeutet Ausbildungsgarantie?

Ein Ausbildungsgarantie ist nichts Neues mehr: sie besagt, dass Jugendliche das Recht haben, nach der Erfüllung der Allgemeinen Schulpflicht eine Ausbildung zu machen. Ist es den Jugendlichen nun nicht möglich, in einem Betrieb eine Lehrstelle zu finden, werden sie (direkt oder indirekt) vom AMS zu einer überbetrieblichen Lehrausbildung zugebucht. Das bedeutet, dass bei einem Bildungsinstitut lehrähnliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die bei der Lehrabschlussprüfung erforderlichen Inhalte zu vermitteln. Die Berufsschule besuchen diese Jugendlichen so wie alle anderen Lehrlinge auch, auch die Prüfung ist dieselbe. Für diese Ausbildungen gibt es mehrere Varianten, so auch z.B. Ausbildungen mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikationen.

 

Diese Ausbildungsgarantie wurde nun für die Altersgruppe bis 25 erweitert, gleichzeitig werden Jugendliche bis 18 nun in die Pflicht genommen. Für junge Menschen ohne Ausbildung unter 25 gibt es z.B. die Möglichkeit einer Facharbeiter-Intensivausbildung (manchmal auch als "Kurzlehre" bekannt), wo auf einen Lehrabschluss nach kürzerer Zeit hingearbeitet wird.

 

2. Warum werden Jugendliche nun verpflichtet, Ausbildungen zu machen?

Die Gruppe der Geringqualifizierten, also Personen, deren höchste Ausbildung maximal Pflichtschulabschluss ist, hat das größte Risiko der Arbeitslosigkeit, für bildungsferne Jugendliche ist dieses Risiko dreimal so hoch wie für Jugendliche mit Ausbildung. Daher müssen Jugendliche nun nach der Pflichtschule eine weiterführende Ausbildung machen. 

 

3. Für wen gilt die Ausbildungspflicht?

Alle unter 18 Jahren, die die Schulpflicht erfüllt haben (9 Schuljahre) und sich dauerhaft in Österreich aufhalten, sind verpflichtet, eine weiterführende Ausbildung zu machen. Jugendliche AsylwerberInnen sind nicht von der Ausbildungspflicht betroffen.

 

4. Was ist die Aufgabe der Eltern/Erziehungsberechtigten im Sinne der Ausbildungspflicht?

Die Eltern/Erziehungsberechtigten spielen eine wichtige Rolle in der Bildung der Kinder. Wenn ihre Kinder keine weiterführende Ausbildung aufnehmen, nachdem sie die Schule verlassen haben, sind die Eltern verpflichtet, das der Koordinierungsstelle  zu melden. Auch für Eltern/Erziehungsberechtigte, die hier an ihre Grenzen bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder stoßen, wird hier Hilfestellung geboten.

 

5. Was passiert, wenn jemand sich der Ausbildungspflicht entzieht?

Die Koordinierungsstelle sowie das Jugendcoaching nimmt schriftlich Kontakt mit den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten auf. Sind diese Schreiben mehrfach erfolglos, wird über das Sozialministerium eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

Das Ziel der Koordinierungsstelle in Zusammenarbeit mit AMS und Jugendcoaching ist es, gemeinsam mit den Jugendlichen festzustellen, wie die Ausbildungspflicht in jedem einzelnen Fall erfüllt werden kann. 

 

6. Wird ein Verstoß gegen die Ausbildungspfllicht bestraft?

In letzter Konsequenz: ja. Allerdings ist das nicht das Ziel und erfolgt nur dann, wenn andere Unterstützungsangebote verweigert werden. Die Strafe ist, so wie bei einer Verletzung der Schulpflicht, mit 100 bis 500 Euro beim ersten und mit 200 bis 1000 Euro im Wiederholungsfall bemessen. 

 

7. Gibt es Ausnahmen von der Ausbildungspflicht?

Wenn die Jugendlichen z.B. ein Freiwilliges Soziales Jahr bzw. Präsenz-Zivildienst leisten, erkrankt sind oder Kinderbetreuungsgeld beziehen. 

 

8. Bedeutet diese Ausbildungspflicht, dass nun Hilfsarbeiterjobs für Jugendliche verboten sind?

Kurz gefasst: ja. Hilfsarbeit ist Jugendlichen künftig nur noch erlaubt, wenn sie neben schulischer oder beruflicher Ausbildung ausgeübt wird oder explizit im Perspektivenplan festgelegt wurde und hier zeitlich befristet ist.

 

9. Kann die Ausbildungspflicht auch vor dem 18. Geburtstag enden?

Ja, wenn die weiterführende Ausbildung vorher abgeschlossen ist. Der Zweck ist damit erreicht.

 

10. Wodurch kann die Ausbildungspflicht erfüllt werden?

  • Schulbesuch, privater Unterreicht
  • berufliche Ausbildung, z.B. Lehre
  • einzelne Ausbildungen wie z.B. Vorbereitung auf den Pfllichtschulabschluss, auf Berufsausbildungsmaßnahmen
  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf
  • durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung